| Nach der Wiedervereinigung abgeschlossene
hängende Grundstückskaufverträge
Besonders
zahlreich haben in den ersten Jahren nach der deutschen
Wiedervereinigung (westdeutsche) Investoren und ostdeutsche
Grundstückseigentümer Kaufverträge
über große Grundstücksflächen
geschlossen, die bisher allenfalls landwirtschaftlich genutzt waren, um
Wohngebiete, Gewerbegebiete oder sonstige Nutzflächen daraus
zu machen.
Nicht selten sind solche Verträge bis heute nicht
abgewickelt mit der Folge, dass der
Grundstückseigentümer (Verkäufer) auf die
Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder eines Teils davon noch immer
wartet.
Darüber hinaus sind die betreffenden Investoren
(Käufer) meist inzwischen zahlungsunfähig geworden.
Da es sich um kleinere Kapitalgesellschaften handelt, haben ihre
Vertragspartner keinerlei Chancen auf Erlangung des vereinbarten
Kaufpreises.
Sie sind aber, wenn sie nicht die gebotenen rechtlichen
Schritte einleiten, an den einmal abgeschlossenen
(notariellen) Vertrag gebunden. Regelmäßig wurde
aufgrund des Kaufvertrages in das Grundbuch zur Absicherung des
Käufers eine Eigentumsverschaffungs- bzw.
Auflassungsvormerkung eingetragen. In solchen Fällen ist es
erforderlich, dass Rechtsschritte eingeleitet werden, damit
die Eigentümer wieder frei über ihr
Grundstück verfügen können.
Anwaltliche Hilfe ist oft dringend
nötig, ohne dass die betroffenen Eigentümer dies
ahnen.
Besonders schwierig sind solche Fälle, wenn der Investor das
Grundbuch zur Absicherung von Krediten bereits mit Grundpfandrechten
(Grundschulden oder Hypotheken) belastet hat und das
Grundstück dem Kreditgeber (meistens einer Bank) für
die Rückzahlungsforderung gegen den zahlungsunfähigen
Investor haftet.
Die Gründe für die aufgetretenen Schwierigkeiten
können vielfältig sein.
Es kommt vor, dass die Investoren sich übernommen
haben und deshalb die Kaufpreisforderung nicht
erfüllen können - so der Fall zweier hiesiger
Mitglieder einer großen politischen Partei, die von einer
namhaften Berliner Bank mehrere 100 Millionen DM Kredit erhielten.Die
verheerenden Auswirkungen dieser und anderer ähnlicher
Geschäfte sind bekannt und führten zu weiteren
Kreditbelastungen des Landeshaushalts Berlin in
Milliardenhöhe, zum Sturz der großen
Koalition und zu Neuwahlen.
Häufig sind die Voraussetzungen für die Abwicklung
des Kaufvertrages aus sachlichen Gründen bereits so
vereinbart, dass sich Grundeigentümer und Investor von
Faktoren abhängig machen, die sie selbst nicht oder nur wenig
beeinflussen können. Wenn z. B. die Abwicklung eines
Grundstückskaufvertrages zur Errichtung eines Wohngebietes
davon abhängig ist, dass die betreffende Gemeinde oder Stadt
ein Bebauungsplanverfahren erst einleitet, dann müssen die
Vertragsparteien leicht lange warten, bis sie die Früchte
eines solchen Vertrages genießen können.
Ebenso können große Probleme entstehen, wenn eine
Gemeinde einen Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet aufstellt,
dabei aber nicht bedenkt, dass der in der Nachbarschaft gelegene
Flughafen zu einem Großflughafen ausgebaut werden soll und
aus diesem Grunde einige Jahre später der Aufbau des
Gewerbegebietes und damit die Durchführung der
hierfür abgeschlossenen
Grundstückskaufverträge untersagt und gestoppt wird.
Immer zahleicher werden auch die durch das Schuldrechtanpassungsgesetz
geregelten Fälle:
Zu DDR-Zeiten wurden Grundstücke von
"Westeigentümern" oder solche, die in Volkseigentum
überführt waren, zu Erholungszwecken an
DDR-Bürger übergeben, die Datschen darauf bauten.
Das Schuldrechtanpassungsgesetz und andere
Gesetzesnormen sicherten zunächst das Besitzrecht der Nutzer
mit der Folge, dass solche Nutzungsverhältnisse durch den
Eigentümer erst ab 2005, in besonderen Fällen erst ab
4.10.2015 und in besonderen Fällen überhaupt nicht
gekündigt werden können.
Der Nutzer hat aber auch einen Entschädigungsanspruch
für das auf dem Grundstück errichtete Bauwerk. Bei
einer Kündigung durch den Eigentümer liegt dieser
weit höher als bei einer Kündigung durch den Nutzer.
Sollten Sie zu den Nutzern oder Eigentümern eines
Datschen-Grundstückes gehören und von einer
Kündigung des Vertragsverhältnisses betroffen sein
oder dessen Beendigung beabsichtigen, so sollten Sie anwaltliche Hilfe
in Anspruch nehmen, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu
vermeiden.
Das selbe gilt für die Eigentümer und Nutzer von Garagengrundstücken.
Das sind Flächen, die zu DDR-Zeiten mit Garagen bebaut wurden.
Der Eigentümer kann aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts unter vereinfachten Voraussetzungen das
Nutzungsverhältnis kündigen. Auch dann steht dem
Nutzer ein Entschädigungsanspruch für die von Ihm
errichtete oder erworbene Garage zu.
All diese und zahlreiche ähnlich gelagerte Rechtsprobleme
bedürfen zwecks Abwendung erheblicher
wirtschaftlicher Schäden dringend fachkundiger anwaltlicher
Beratung und Vertretung.
Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, gern
auch per E-Mail.
|