Informationen zum Grundstücksrecht
Nach der Wiedervereinigung abgeschlossene hängende Grundstückskaufverträge

Besonders zahlreich haben in den ersten Jahren nach der deutschen Wiedervereinigung (westdeutsche) Investoren und ostdeutsche Grundstückseigentümer Kaufverträge über große Grundstücksflächen geschlossen, die bisher allenfalls landwirtschaftlich genutzt waren, um Wohngebiete, Gewerbegebiete oder sonstige Nutzflächen daraus zu machen.

Nicht selten sind solche Verträge bis heute nicht abgewickelt mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer (Verkäufer) auf die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder eines Teils davon noch immer wartet.

Darüber hinaus sind die betreffenden Investoren (Käufer) meist inzwischen zahlungsunfähig geworden. Da es sich um kleinere Kapitalgesellschaften handelt, haben ihre Vertragspartner keinerlei Chancen auf Erlangung des vereinbarten Kaufpreises.

Sie sind aber, wenn sie nicht die gebotenen rechtlichen Schritte einleiten, an den einmal abgeschlossenen (notariellen) Vertrag gebunden. Regelmäßig wurde aufgrund des Kaufvertrages in das Grundbuch zur Absicherung des Käufers eine Eigentumsverschaffungs- bzw. Auflassungsvormerkung eingetragen. In solchen Fällen ist es erforderlich, dass Rechtsschritte eingeleitet werden, damit die Eigentümer wieder frei über ihr Grundstück verfügen können. Anwaltliche Hilfe ist oft dringend nötig, ohne dass die betroffenen Eigentümer dies ahnen.

Besonders schwierig sind solche Fälle, wenn der Investor das Grundbuch zur Absicherung von Krediten bereits mit Grundpfandrechten (Grundschulden oder Hypotheken) belastet hat und das Grundstück dem Kreditgeber (meistens einer Bank) für die Rückzahlungsforderung gegen den zahlungsunfähigen Investor haftet.

Die Gründe für die aufgetretenen Schwierigkeiten können vielfältig sein.

Es kommt vor, dass die Investoren sich übernommen haben und deshalb die Kaufpreisforderung nicht erfüllen können - so der Fall zweier hiesiger Mitglieder einer großen politischen Partei, die von einer namhaften Berliner Bank mehrere 100 Millionen DM Kredit erhielten.Die verheerenden Auswirkungen dieser und anderer ähnlicher Geschäfte sind bekannt und führten zu weiteren Kreditbelastungen des Landeshaushalts Berlin in Milliardenhöhe, zum Sturz der großen Koalition und zu Neuwahlen.

Häufig sind die Voraussetzungen für die Abwicklung des Kaufvertrages aus sachlichen Gründen bereits so vereinbart, dass sich Grundeigentümer und Investor von Faktoren abhängig machen, die sie selbst nicht oder nur wenig beeinflussen können. Wenn z. B. die Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages zur Errichtung eines Wohngebietes davon abhängig ist, dass die betreffende Gemeinde oder Stadt ein Bebauungsplanverfahren erst einleitet, dann müssen die Vertragsparteien leicht lange warten, bis sie die Früchte eines solchen Vertrages genießen können.

Ebenso können große Probleme entstehen, wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet aufstellt, dabei aber nicht bedenkt, dass der in der Nachbarschaft gelegene Flughafen zu einem Großflughafen ausgebaut werden soll und aus diesem Grunde einige Jahre später der Aufbau des Gewerbegebietes und damit die Durchführung der hierfür abgeschlossenen Grundstückskaufverträge untersagt und gestoppt wird.

Immer zahleicher werden auch die durch das Schuldrechtanpassungsgesetz geregelten Fälle: Zu DDR-Zeiten wurden Grundstücke von "Westeigentümern" oder solche, die in Volkseigentum überführt waren, zu Erholungszwecken an DDR-Bürger übergeben, die Datschen darauf bauten.

Das Schuldrechtanpassungsgesetz und andere Gesetzesnormen sicherten zunächst das Besitzrecht der Nutzer mit der Folge, dass solche Nutzungsverhältnisse durch den Eigentümer erst ab 2005, in besonderen Fällen erst ab 4.10.2015 und in besonderen Fällen überhaupt nicht gekündigt werden können.

Der Nutzer hat aber auch einen Entschädigungsanspruch für das auf dem Grundstück errichtete Bauwerk. Bei einer Kündigung durch den Eigentümer liegt dieser weit höher als bei einer Kündigung durch den Nutzer.

Sollten Sie zu den Nutzern oder Eigentümern eines Datschen-Grundstückes gehören und von einer Kündigung des Vertragsverhältnisses betroffen sein oder dessen Beendigung beabsichtigen, so sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

Das selbe gilt für die Eigentümer und Nutzer von Garagengrundstücken. Das sind Flächen, die zu DDR-Zeiten mit Garagen bebaut wurden. Der Eigentümer kann aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter vereinfachten Voraussetzungen das Nutzungsverhältnis kündigen. Auch dann steht dem Nutzer ein Entschädigungsanspruch für die von Ihm errichtete oder erworbene Garage zu.

All diese und zahlreiche ähnlich gelagerte Rechtsprobleme bedürfen zwecks Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden dringend fachkundiger anwaltlicher Beratung und Vertretung.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, gern auch per E-Mail.