| Anwaltliche Beratung und Vertretung im
privaten Baurecht
Das Gebiet der
neuen Bundesländer ist augenfällig gekennzeichnet
durch einen hohen Bedarf an baulichen Investitionen, sowohl in Bezug
auf die Errichtung neuer Wohn- und Gewerbebauten
als auch wegen des unübersehbar dringenden Bedarfs zur
Sanierung und Modernisierung des vorhandenen Baubestandes.
Dieser Sachverhalt erfordert folgerichtig ein
Höchstmaß an kompetenter baurechtlicher Beratung.
Die baurechtliche Tätigkeit in den neuen
Bundesländern ist außerdem geprägt durch
die bekannten negativen Merkmale der harten Konkurrenz,
auch und besonders in diesem Wirtschaftsbereich und bedenklich
dünnen Kapitaldecken der auf dem Bausektor tätigen
Unternehmen.
Solche Bedingungen gebieten für beide Seiten, Unternehmer und
Bauherren, die möglichst weitgehende Ausnutzung
der zur Verfügung stehenden rechtlichen
Möglichkeiten.
Der Unternehmer sollte die rechtlichen Hilfsmittel
zur Sicherung seines Werklohnanspruches (z. B.
Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB oder
Bauhandwerkersicherungshypothek) in Fällen zweifelhafter
Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des Auftraggebers
konsequent nutzen.
Der Gesetzgeber hat ihm mit dem Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 weitere
Möglichkeiten eröffnet.
So war der Bauunternehmer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollen
Umfanges vorleistungspflichtig, es sei denn, er
hatte wirksam die Geltung der VOB vereinbart.
Er kann - auch wenn § 16 VOBB nicht gilt - nach dem neuen
§ 632 a BGB hingegen von seinem Bauherrn
Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene
Teile des Werkes verlangen. Besondere Vorschriften sind durch den neuen
§ 640 I, 2 und 3 BGB eingefügt, die dem Unternehmer
den Nachweis der Abnahme als Voraussetzung
für die Fälligkeit seiner
Vergütung erleichtern sollen. Ergänzt
wird dies durch den neuen § 641 a BGB
(Fertigstellungsbescheinigung durch einen Gutachter in einem
hierfür vorgesehenen, besonderen Verfahren).
Weitere Erleichterungen zur Durchsetzung seiner
Werklohnforderung erhält der Subunternehmer
durch den neuen § 641 II BGB.
Der Bauunternehmer, der häufig mit zahlreichen
Bauaufträgen eingedeckt ist und kaum Zeit hat für die
damit zusammenhängenden Rechtsangelegenheiten,
sollte - da letztere für ihn von
überragender wirtschaftlicher Bedeutung sind - auf
fachkundige anwaltliche Beratung und Vertretung nicht
verzichten.
Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, gern
auch per E-Mail.
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