Informationen zum privaten Baurecht
Anwaltliche Beratung und Vertretung im privaten Baurecht

Das Gebiet der neuen Bundesländer ist augenfällig gekennzeichnet durch einen hohen Bedarf an baulichen Investitionen, sowohl in Bezug auf die Errichtung neuer Wohn- und Gewerbebauten als auch wegen des unübersehbar dringenden Bedarfs zur Sanierung und Modernisierung des vorhandenen Baubestandes.

Dieser Sachverhalt erfordert folgerichtig ein Höchstmaß an kompetenter baurechtlicher Beratung.

Die baurechtliche Tätigkeit in den neuen Bundesländern ist außerdem geprägt durch die bekannten negativen Merkmale der harten Konkurrenz, auch und besonders in diesem Wirtschaftsbereich und bedenklich dünnen Kapitaldecken der auf dem Bausektor tätigen Unternehmen.

Solche Bedingungen gebieten für beide Seiten, Unternehmer und Bauherren, die möglichst weitgehende Ausnutzung der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten.

Der Unternehmer sollte die rechtlichen Hilfsmittel zur Sicherung seines Werklohnanspruches (z. B. Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB oder Bauhandwerkersicherungshypothek) in Fällen zweifelhafter Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des Auftraggebers konsequent nutzen.

Der Gesetzgeber hat ihm mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 weitere Möglichkeiten eröffnet.

So war der Bauunternehmer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollen Umfanges vorleistungspflichtig, es sei denn, er hatte wirksam die Geltung der VOB vereinbart.

Er kann - auch wenn § 16 VOBB nicht gilt - nach dem neuen § 632 a BGB hingegen von seinem Bauherrn Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlangen. Besondere Vorschriften sind durch den neuen § 640 I, 2 und 3 BGB eingefügt, die dem Unternehmer den Nachweis der Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit seiner Vergütung erleichtern sollen. Ergänzt wird dies durch den neuen § 641 a BGB (Fertigstellungsbescheinigung durch einen Gutachter in einem hierfür vorgesehenen, besonderen Verfahren).

Weitere Erleichterungen zur Durchsetzung seiner Werklohnforderung erhält der Subunternehmer durch den neuen § 641 II BGB.

Der Bauunternehmer, der häufig mit zahlreichen Bauaufträgen eingedeckt ist und kaum Zeit hat für die damit zusammenhängenden Rechtsangelegenheiten, sollte - da letztere für ihn von überragender wirtschaftlicher Bedeutung sind - auf fachkundige anwaltliche Beratung und Vertretung nicht verzichten.

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